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Vorschlag

Ereignisse
25.09.2013 Vorschlag eingereicht
29.11.2013 Vorschlag an Begleitgremium geleitet
03.12.2013 Beschluss Begleitgremium: Zuständigkeit andere Behörde/Organisation
13.03.2014 Vorschlag weitergeleitet an BVV zur Beratung und Beschlussfassung
18.09.2014 Vorschlag wird nicht weitergeleitet gem. BVV Beschluss DS/1161/VII vom 18.09.2014
Termine

Die Vorschlagsdetailseite zeigt den Inhalt und Lebenslauf eines Vorschlages. Hier kann man nachvollziehen

  • wann und vom wem er eingereicht wurde
  • wer ihn wie kommentiert hat
  • welche Beschlusslage er erhalten hat
  • welche Termine ihn betreffen
  • wie er umgesetzt wurde.

Karlshorst öffentliches Straßenland

Verkehsberuhigung der Treskowallee direkt am Bahnhof Karlshorst durch Beibehaltung von jeweils nur einer Fahrspur für PKW

Henning Schwarze
25.09.2013
0
2013-1-389

Die geplante Erweiterung der Fahrspur auf jeweils zwei Spuren am S-Bahnhof Karlshorst soll zwar ausgebaut werden, aber für den PKW Verkehr sollen nur jeweils eine Spur zur Verfügung stehen und die zweite Spur ausschließlich für Fahrradfahrer reserviert sein. Das sichert nicht nur die Fußgängerbereiche, sondern die Fahrradfahrer können sicher am Nadelöhr durchfahren. Auch wäre diese Verkehrsverbindung unattraktiv für den Straßenverkehr, so dass das Verkehrsaufkommen zumindest nicht noch weiter zunimmt. Auch würde das eigentliche Zentrum von Karlshorst weiter an Attraktivität gewinnen und den neu gestalteten Bahnhofsbereich besser integrieren können. Es geht hier um unsere Lebensqualität mit Null Zusatzkosten.

Umsetzungsbericht

Stand: 03.12.2013
Zuständigkeit: Verkehrslenkung Berlin
 
Information des Fachamtes:
Die Treskowallee ist eine übergeordnete Straßenverbindung, zuständig nach Nr. 35 (3) , c) ZustKatOrd ist die Verkehrslenkung Berlin.
Fachliche Position der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde:
Hierzu kann noch keine Einschätzung abgegeben werden, da nicht bekannt ist wie der endgültige Zustand nach Beendigung der Baumaßnahme geplant ist.
  
BVV-Beschluss 18.09.2014 (DS/1161/VII):
Von einer Weiterleitung an die zuständige Stelle wird abgesehen.