Die Vorschlagsdetailseite zeigt den Inhalt und Lebenslauf eines Vorschlages. Hier kann man nachvollziehen
Die Robert Uhrig Straße in Friedrichsfelde ist eine Verbindungsstraße zur Einbecker Straße.
Es sollte nicht unerwähnt bleiben das ich in dieser Straße wohne und das Treiben auf der Straße stets im Blick habe.
Die Robert-Uhrig-Str ist offiziell als Tempo 30 Zone ausgewiesen und es besteht Rechts vor Links verkehr. Leider halten sich die Bürger nicht an die Regeln und es wird gerast und die Vorfahrt vermehrt nicht beachtet!!! Im Kreuzungsbereich Robert Uhrig Str / Alt Friedrichsfelde bzw Robert Uhrig Str/Paul Gesche Str: kommt es aufgrund von zu hoher Geschwindigkeit täglich zu starken Bremsmanövern.
Neuerdings staut sich auch der Berufsverkehr in dieser Straße mit der einhergehenden Luftverschmutzung.
Daher mein Vorschlag wie schon in Friedrichshain ( Samariterkiez) einen Verkehrsberuhigten Bereich mit Pollern zu installieren damit die Straße nicht mehr als Umgehungsstraße genutzt werden kann!
Desweiteren weise ich darauf hin das es mehrere Kitas und Schulen in der Gegend gibt und Kinder aufgrund von fehlenden Fussgängerübergängen besonders gefährdet sind.
Zuständigkeit: Straßen- und Grünflächenamt/ Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz/ Polizei
Information des Straßen- und Grünflächenamtes
27.05.2021:
Drucksache Verkehrsberuhigung in Anwohnerstraßen (DS/2116/VIII)
Das Bezirksamt wird ersucht, bei künftigen Investitionsvorhaben sowie Maßnahmen der Bauunterhaltung im Straßennebennetz bereits im Vorfeld gezielt Möglichkeiten der Verkehrsberuhigung zu prüfen und mitzuplanen. Hierbei sollten Aufpflasterungen als bauliche Verkehrsberuhigungselemente regelmäßig in Betracht gezogen werden. Perspektivisch sind Mittel aus Förderprogrammen des Senats in Anspruch zu nehmen.
Straßen- und Grünflächenamt (SGA):
Im Rahmen der Straßenunterhaltung kann und wird selbstverständlich geprüft werden, ob es sinnvoll ist, bei Instandsetzungsarbeiten verkehrsberuhigenden Elemente mit vorzusehen – genauso, wie geprüft wird, ob ein barrierefreier Umbau parallel mit umgesetzt werden kann.
In diesem Kontext muss jedoch geprüft werden, bzw. sichergestellt sein, ob bzw. dass ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen – egal ob bezirkliche Mittel oder Mittel aus Förderprogrammen der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK).
Es wird noch einmal auf die Unterscheidung zwischen dauerhaften Provisorien (nachträglich aufgeschraubten Fahrbahnschwellen) und baulichen Maßnahmen (durch Umbau der Fahrbahn) hingewiesen. Dauerhafte Provisorien werden aufgrund der negativen Auswirkungen durch das SGA abgelehnt.
In diesem Zusammenhang gibt das SGA bezüglich der durch die SenUVK beantworteten Schriftlichen Anfrage folgende Punkte zur Kenntnis:
Es wird darauf hingewiesen, dass ein verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325 StVO) bereits hinreichende Regelungen zum Verkehrsverhalten enthält, welche natürlich auch in Form von regelmäßigen Kontrollen durchgesetzt werden sollten. In diesem Zusammenhang rechtfertigt das Fehlen entsprechender Kontrollen jedoch keineswegs die Anordnung verschärfender oder gar doppelt ausgewiesener Regelungen. Hierzu haben die Gesetzesgebenden klare Regelungen erlassen, in dem Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen sind. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Wortlaut der schriftlichen Anfrage 18/26805 in der Drucksache nicht korrekt wiedergegeben wird, da die bisher angeführten Argumentationen keineswegs vollumfänglich widerlegt werden. Zunächst muss dabei auch bedacht werden, dass die Senatsverwaltung selbst keinerlei Fahrbahnschwellen betreibt oder unterhält und somit immer auf die Erfahrungswerte der Bezirksämter angewiesen ist. In diesem Zusammenhang ist nicht erkenntlich, welche Bezirksämter im Rahmen der schriftlichen Anfrage überhaupt Rückläufe (geschweige denn in welchem Umfang) gegeben haben. Auch decken sich die getätigten Angaben nicht mit Erfahrungswerten des Bezirksamtes Lichtenberg, was darauf schließen lässt, dass dieser Rücklauf nicht im Rahmen der Beantwortung berücksichtigt wurde oder ggf. dort gar nicht vorlag.
Aus der Schriftlichen Anfrage:
Zu Fragestellungen zum Einsatz von Fahrbahnschwellen oder -kissen und damit ggf. in Zusammenhang stehenden Kfz-Geschwindigkeiten, Immissionen sowie induzierten Gebäudeerschütterungen liegen dem Senat keine berlinspezifischen Erkenntnisse vor, die über die allgemein bekannten Erkenntnisse hinausgehen, dass Fahrbahnschwellen die Fahrgeschwindigkeit und damit die Lärmemissionen verringern.
Die Senatsverwaltung stellt in ihrer Antwort lediglich dar, dass keine berlinspezifischen Erkenntnisse zu Fahrbahnschwellen vorliegen. Des Weiteren wird die Information zu den allgemein bekannten Erkenntnissen nicht mit Quellen belegt. Ein kurzer Blick in die öffentlich frei zugängliche Plattformen wie zum Beispiel www.wikipedia.org führt unter dem Thema Fahrbahnschwellen zu anderen Erkenntnissen (die auch in Teilen mit Fachliteratur in den Randnoten unterlegt werden/siehe unten).
Im Hinblick auf die Aussagen zu den Rettungseinsätzen kommt die Senatsverwaltung zu dem Schluss, dass auf Straßen mit Fahrbodenschwellen Fahrzeuge der Berliner Feuerwehr und insbesondere deren Rettungsdienstfahrzeuge - die Patientinnen oder Patienten transportieren - vor den Fahrbahnschwellen die Fahrgeschwindigkeit anpassen müssen, um eine Beeinträchtigung der Patientinnen und Patienten auszuschließen. Beförderungsbedingte Schädigungen von Patientinnen und Patienten durch Fahrbahnschwellen sind dem Senat nicht bekannt (gab es dazu Rückläufe?). Alle Patientinnen und Patienten, insbesondere Früh- und Neugeborene, müssen dem Krankheitsbild entsprechend transportiert werden. Dies ist in erster Linie durch eine umsichtige Fahrweise zu erreichen.
Kurzum: Selbstverständlich beeinträchtigen Fahrbahnschwellen die Einsatzfahrzeuge, da zumindest die gefahrene Geschwindigkeit zum Schutze der Patienten reduziert werden muss. Inwieweit dieser Zeitverzug in Extremsituationen lebensbedrohliche Auswirkungen hat, wird, genau wie die Tatsache was passiert, wenn im Ernstfall zu schnell über die Fahrbahnschwellen gefahren wird, gar nicht genau beleuchtet.
Auch zum Thema Winterdienst soll auf folgenden Auszug aus den FAQ eines Herstellers/Vertriebs solcher Fahrbahnschwellen hingewiesen werden.
FAQ: Wie erkennt der Winterdienst, dass Fahrbahnschwellen auf dem Boden sind?
Wir empfehlen das Verkehrszeichen Nr. 112 "Unebene Fahrbahn" in ausreichendem Abstand vor der Fahrbahnschwelle aufzustellen. So ist der Winterdienst darauf vorbereitet und kann seine Räumschaufel entsprechend anheben. Je nach Abstand zwischen Verkehrsschild und Fahrbahnschwelle kann es sinnvoll sein, unter dem Verkehrszeichen ein zusätzliches Hinweisschild mit Angabe der Streckenlänge (z.B. 10 m), auf der mit einer unebenen Fahrbahn zu rechnen ist, anzubringen.
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Auszug aus Wikipedia:
Kritik
Nach erfolgreicher Erprobung entwickelte sich die Bremsschwelle bei vielen Kommunen rasch zu einem wichtigen Instrument der Verkehrsberuhigung. Die daraufhin vielerorts errichteten Bremsschwellen erzielten jedoch häufig nicht die erhoffte Wirkung und wurden zum Teil wieder zurückgebaut.
Die Gründe für den Rückbau sind vielfältig.[7] Die Bremsschwellen werden trotz Beschilderung von Fahrzeugführern und Radfahrern oftmals erst spät erkannt und der durch sie verursachte Stoß wird auch bei niedrigen Geschwindigkeiten als unangenehm empfunden. Von der Schwelle ist nicht nur der PKW-Verkehr betroffen, sondern alle Verkehrsteilnehmer (z. B. Radfahrer, Busse, Rettungs- und Winterdienstfahrzeuge). Die angestrebte Lärm- und Schadstoffverringerung tritt in vielen Fällen nicht ein, da die Fahrzeugführer vor der Schwelle abbremsen und anschließend wieder beschleunigen (unstetige Fahrweise). Des Weiteren kann es zu ungewünschten Verkehrsverlagerungen kommen, da die Fahrzeugführer die mit Bremsschwellen ausgestattete Straße meiden und auf andere Straßen ausweichen (Schleichverkehr). Insbesondere kurze Schwellen können beim Überfahren zu Schäden am Fahrzeug führen. Die Folge sind Schadenersatzforderungen, die in vielen Fällen erfolgreich durchgesetzt werden.
Aufgrund der vorgenannten Gründe wird der Einsatz von Bremsschwellen eingehend geprüft. Es hat sich die Meinung durchgesetzt, dass diese nur bei geringem Verkehrsaufkommen und zur Unterstützung weiterer verkehrsberuhigender Maßnahmen verwendet werden sollten.[7]
Auch werden Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung gelegentlich zum Ziel von Vandalismusattacken.[8][9]
Gefahren
Für Fahrradfahrer und Motorradfahrer stellen die Bremsschwellen eine Sturzgefahr dar. Nach Ansicht des Allgemeinen Deutschen Fahrradclubs (ADFC) muss auf der Fahrbahn genügend Platz für Fahrradfahrer sein, um daran vorbeizukommen.[10] In Heidelberg kam es zu einem tödlichen Fahrradunfall, als ein 41-Jähriger über die „Kölner Teller“ fuhr und mit dem Kopf gegen den Sockel einer Mauer prallte.[11] Daraufhin erhielten drei Mitarbeiter des städtischen Amtes für Verkehrsmanagement eine Verwarnung mit Strafvorbehalt.[12] Aufgrund der Gefahren, die von den Bremsschwellen ausgehen, werden vom Hersteller Sicherungsmaßnahmen empfohlen.[13]
26.02.2021:
Das Straßen- und Grünflächenamt hat einen Antrag auf Prüfung eines Fußgängerüberweges bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz gestellt.
11.06.2020:
Der Bereich wird als "normale" Verkehrssituation eingestuft. Ein Unfallschwerpunkt ist als solches nicht bekannt. Unfallzahlen (2020 =0; 2019 = 4) im Bereich der Robert-Uhrig-Str. belegen dies. Generell ist die hier beschriebene Situation auf Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer zurück zu führen. Ein Abpollern dieses Bereiches ist hier nicht zweckmäßig noch geeignet, da sich der Individualverkehr auf umliegende Straßen verlagern würde und der Bereich weiterhin für Anlieger, Versorger freizugänglich bleiben muss. Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringen Verkehr in Betracht. Die mit Zeichen 325 StVO gekennzeichneten Straßen müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein. Nach objektiver Betrachtung wird schon im Ansatz die Aufenthaltsfunktion hier konkret bemängelt, da dieser in dem in Rede stehenden Straßenabschnitt nicht überwiegt. Darüber hinaus sind Geh- und Fahrwege baulich nicht voneinander abgetrennt.
Die Überwachung des fließenden Verkehrs selbst obliegt in Berlin ausschließlich dem Polizeipräsidenten in Berlin. Daher wurde das Anliegen zu Kenntnis an den zuständigen Polizeibaschnitt weitergeleitet. Die Prüfung zur Einrichtung eines Fußgängerüberweges obliegt der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz/ AG zur Förderung des Fußgängerverkehrs/ Querungshilfen. Demgemäß wurde das Anliegen zwecks Prüfung und Verkehrszählung dorthin weitergeleitet.
Beschlussfestlegung des Begleitgremiums Bürgerhaushalt
11.06.2020:
Vertagung des Vorschlages.
Das Straßen- und Grünflächenamt wird gebeten bis zur nächsten Sitzung am 10.09.2020 eine aktuelle Stellungnahme der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz einzuholen.
10.09.2020:
Eine Stellungnahme der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz liegt noch nicht vor, die AG zur Förderung des Fußgängerverkehrs/ Querungshilfen tagt am 24.09.2020.Das Gremium beschließt die Vertagung des Vorschlages auf die nächste Sitzung am 26.11.2020 (Anmerkung Geschäftsstelle Bürgerhaushalt: diese Sitzung wurde pandemiebedingt abgesagt).
11.03.2021:
Das Straßen- und Grünflächenamt hat den Antrag bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz eingereicht, Rückmeldung liegt noch nicht vor, daher beschließt das Gremium die Vertagung des Vorschlages auf die nächste Sitzung am 10.06.2021.
10.06.2021:
Das Begleitgremium empfiehlt die Ablehnung des Vorschlages entsprechend der Stellungnahme des Fachamtes.
BVV-Beschluss DS/2234/VIII (19.08.2021):
Auszug
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Der in der Anlage 2 enthaltene Vorschlag ist abzulehnen.