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Vorschlag

Ereignisse
11.01.2022 Vorschlag eingereicht
11.01.2022 Zur Prüfung weitergeleitet an das Straßen- und Grünflächenamt
19.01.2022 Bearbeitung im Anliegenmanagement
20.01.2022 Anliegen bearbeitet
Termine

Zur Zeit keine Termine

Die Vorschlagsdetailseite zeigt den Inhalt und Lebenslauf eines Vorschlages. Hier kann man nachvollziehen

  • wann und vom wem er eingereicht wurde
  • wer ihn wie kommentiert hat
  • welche Beschlusslage er erhalten hat
  • welche Termine ihn betreffen
  • wie er umgesetzt wurde.

Neu-Lichtenberg öffentliches Straßenland

Sperrflächenmarkierung vor Zebrastreifen Münsterlandplatz

Anne_
11.01.2022
2
2022-1-4

Am Zebrastreifen in der Weitlingstraße möge bitte auf der Seite Münsterlandplatz auch eine Sperrflächenmarkierung bzw. Poller angebracht werden. Wie auf dem Foto zu sehen, parken hier regelmäßig Autos, die die Sicht einschränken. Aus Norden kommenden Autos können die Fußgänger*innen, die vom Münsterlandplatz kommen, erst sehr spät sehen vice versa. Hier könnte durch bessere Einsehbarkeit der Straße die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmenden gesteigert werden.

Umsetzungsbericht

Zuständigkeit: Straßen- und Grünflächenamt
 
Information des Fachamtes
 
19.01.2022:
Der Vorschlag wird im Rahmen des Anliegenmanagements bearbeitet.
 
20.01.2022:
Ein Fußgängerübergang ist eine Querungsanlage auf Straßen für Fußgänger und Rollstuhlfahrer, welche nach Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) eingerichtet werden müssen. In der Weitlingstraße selbst gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30km/h. So auch auf Höhe des Fußgängerüberweges Münsterlandplatz. Die frühzeitige Erkennbarkeit des Fußgängerüberwegs für den Fahrzeugführer und eine ausreichende Sichtbeziehung zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer ist auf Grund der Gehwegverbreiterungen hier gegeben.
Denn den Richtlinien der R-FGÜ 2001 besagt, dass dort wo haltende Fahrzeuge, Bäume und andere Hindernisse am Straßenrand die Sichtweite einschränken, muss die Sicht z. B. durch in die Fahrbahn vorgezogene Aufstellflächen (Gehwegverbreiterungen) für Fußgänger sichergestellt werden.
 
Grundsätzlich erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 Straßenverkehrsordnung - StVO). Der Schwerpunkt der StVO liegt hierbei nicht auf den Rechten der Verkehrsteilnehmer, sondern weist klar auf die Verpflichtungen hin, die anderen gegenüber wahrzunehmen sind. Natürlich ist dabei den schwächeren Verkehrsteilnehmern höherer Schutz zuzusprechen. Jedoch kann dies nicht zu Lasten der eigenen Sensibilität und Aufmerksamkeit des gesamten Straßenverkehrs erfolgen bzw. auf Toleranz aufgrund von Fehlverhalten hoffen. Das bedeutet selbst bei der Nutzung des Fußgängerüberweges, dass auf heranfahrende Fahrzeuge zu achten ist.
 
Dem Anliegen kann daher nicht entsprochen werden.

 
Kommentare

super Idee! :)

Franziska Hollweg
12.01.2022

dies ist eine typisch deutsch, herablassende, Verwaltungsbelehrung.
io sono stupido! warum heisst es nicht "autoverkehr vor menschenleben"?
schon sigmund freud ärgerte sich über umständliche Belehrungen z.B
"si toccare, murire" "wenn anfassen, sterben"; so einfach kann deutsch sein.

Isois Christos
18.02.2022