Die Vorschlagsdetailseite zeigt den Inhalt und Lebenslauf eines Vorschlages. Hier kann man nachvollziehen
Rückbau des ehemaligen Polizeigeländes an der Margaretenhöhe
Das ehemalige Polizeigelände an der Margaretenhöhe befindet sich in einem völlig desolaten Zustand, weil es vom Eigentümer (Land Berlin ?) seit Jahren dem Verfall und Vandalismus preisgegeben wird. Außerdem gehen von diesem Ruinengelände Gefahren für die Anwohner aus, was zahlreiche Einsätze von Feuerwehr und Polizei belegen…..
Stand 27.11.2014:
Zuständigkeit: Umwelt- und Naturschutzamt
Information des Fachamtes:
12.06.2014: Das Grundstück befindet sich im Eigentum des Liegenschaftsfonds des Landes Berlin. Die Bereichsentwicklungsplanung sieht eine Umnutzung zur Grünfläche/ Wald vor. Das Umwelt -und Naturschutzamt hat eine historische Erkundung der Vornutzungen und darauf basierend eine Abschätzung potentieller Gefahren durch einen Gutachter beauftragt. Bevor an Rückbau und Altlastenbeseitigung gedacht werden kann, besteht weiterer umfangreicher Untersuchungsbedarf, um den Mittelbedarf einschätzen zu können. Eine akute Gefahr besteht nur für Personen, die sich widerrechtlich Zugang zu dem eingefriedeten Objekt verschaffen.
27.11.2014: Siehe Beantwortung der kleinen Anfrage KA/0453/VII. Die Verantwortung für Ordnung und Sicherheit der Fläche liegt beim Eigentümer (Liegenschaftsfonds), der die Sicherheit nach menschlichem Ermessen gewährleistet sieht. Das Gelände wird wöchentlich von Mitarbeitern des Liegenschaftsfonds begangen. Zusätzlich wird das Gelände von einer Sicherheitsfirma im Auftrag des Eigentümers in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Nach diversen Einbrüchen in der Vergangenheit wurden die Bunker einbruchsicher mit Stahlsicherungen versehen und Lücken in Mauern teilweise geschlossen oder mit Bauzaunteilen gesichert. Von einer "illegalen Geländenutzung" ist dem Liegenschaftsfonds Berlin aktuell nichts bekannt. Das Gelände soll renaturiert werden.
BVV-Beschluss 23.04.2015 (DS/1586/VII):
Auszug:
"...
Vorschlag 2014-1-65
Die Leistungen des Bezirkes können lediglich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr umfassen, da das betreffende Grundstück sich nicht im Eigentum des Bezirkes befindet.
..."