Die Vorschlagsdetailseite zeigt den Inhalt und Lebenslauf eines Vorschlages. Hier kann man nachvollziehen
In der Zwieseler Straße steht ein früher militärisch genutzter Hochbunker und wird durch angebrachte Schmierereien nicht schöner. Zu einem mir nicht mehr erinnerlichen Anlass wurde er für ein Wochenende (?) zu einer Kletteranlage umfunktioniert. Für kletterbegeisterte Jugendliche ein Highlight. Vielleicht lässt sich nach Abschluss der Bauarbeiten in der Zwieseler Straße eine dauerhafte Kletteranlage an diesem Bunker einrichten?
Zuständigkeit: Privat
Information des Stadtentwicklungsamtes (08.06.2016):
Der denkmalgeschützte Hochbunker an der Zwieseler Straße befindet sich seit 2014 im Eigentum der AEdicula Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH, die gemeinsam mit der WPK Grundstücksgesellschaft mbH und anderen Gesellschaften an der baulichen Entwicklung der Gartenstadt Karlshorst beteiligt ist. In diesem Zusammenhang soll auch für den Hochbunker eine mit der Wohnnutzung vereinbare, denkmalgerechte und wirtschaftlich darstellbare Nutzung gefunden werden.
Bislang gibt es noch keine genaueren konzeptionellen Vorstellungen. Es besteht jedoch von Seiten der Grundstückseigentümerin die Absicht, eine Potentialanalyse für den Hochbunker zu beauftragen, um die künftigen Nutzungs- und Vermarktungsmöglichkeiten besser einschätzen zu können. Eine wichtige, klärungsbedürftige Frage ergibt sich zurzeit aus der Anforderungen des Arten- und Naturschutzes, vor deren Hintergrund momentan alle möglichen Nutzungen, eher kritisch und einschränkend zu betrachten sind. Dies gilt auch für den eingereichten Vorschlag, den Hochbunker als Kletteranlage zu nutzen.
In planungsrechtlicher Hinsicht gibt es hingegen keine offenen Fragen mehr. Hier gilt der festgesetzte Bebauungsplan XVII-50aa, der das betreffende Grundstück als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO ausweist und somit neben einer Wohnnutzung auch weitere wohnverträgliche Nutzungen zulässt. Hierzu gehören auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Wesentliche Voraussetzung ist jedoch, dass diese das Wohnen nicht stören.