Die Vorschlagsdetailseite zeigt den Inhalt und Lebenslauf eines Vorschlages. Hier kann man nachvollziehen
Zur Entschärfung einer häufig schwierigen und gefährlichen Verkehrssituation wird vorgeschlagen ein Haltverbot in der Grevesmühlener Straße, vor Übergang in die Egon-Erwin-Kisch-Straße, einzurichten.
Das Problem (siehe angehängte Skizze):
Es parken Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand in der Grevesmühlener Straße (rot dargestellt). Der stete Verkehrsfluss von der Egon-Erwin-Kisch-Straße in die Grevesmühlener Straße (orange dargestellt) macht es den Fahrzeugen aus der Grevesmühlener Straße (gelb dargestellt) sehr schwer, unter Einhaltung der aus der StVO hervorgehenden Pflichten, vernünftig auf die Egon-Erwin-Kisch-Straße abzubiegen. Bei mehreren parkenden Fahrzeugen muss mit hoher Geschwindigkeit und ohne vernünftige Übersicht über die Verkehrssituation an den parkenden Fahrzeugen vorbei gefahren und anschließend direkt abgebogen werden.
Das Verbot des Parkens innerhalb des Kreuzungsbereichs ("5m-Regelung") gemäß der StVO genügt zur Entschärfung der Situation bei weitem nicht.
Zuständigkeit: Straßen- und Grünflächenamt
Information des Fachamtes (15.01.2021):
Die Grevesmühlener Straße ist Bestandteil einer Tempo-30-Zone und mündet auf die Egon-Erwin-Kisch-Straße, bei welcher es sich um eine Hauptverkehrs-Straße handelt. Beim Einfahren aus der Grevesmühlener Straße ist dem Verkehr der Egon-Erwin-Kisch-Straße die Vorfahrt zu gewähren.
Der Einmündungsbereich ist baulich aufgeweitet und hat eine Breite von über 20 m. Dem Einfahrenden wird somit eine gute Sicht auf den Verkehr der Egon-Erwin-Kisch-Straße gewährt. Da sich diese Aufweitung im sogenannten 5 m-Kreuzungsbereich befindet, ist das Parken an dieser Stelle verboten. Aufgrund der vorhandenen Fußgängerquerung ist das Parken an dieser Stelle auch nicht möglich.
Im weiteren Verlauf verengt sich die Fahrbahn auf ca. 10 m. Das Parken an dieser Stelle ist gemäß StVO am rechten Fahrbahnrand erlaubt, da eine Fahrbahnrestbreite von mindestens 3 Meter vorhanden ist und andere Maßnahmen es nicht untersagen.
Eine Anordnung von Zeichen 283 StVO wird an dieser Stelle nicht erfolgen, da diese nicht notwendig und erforderlich ist. Das Vorbeifahren an den parkenden Fahrzeugen ist in § 1 und § 6 der StVO geregelt.
Eine Sichtbehinderung der parkenden Fahrzeuge beim Einfahren auf die Egon-Erwin-Kisch-Straße kann nicht erkannt werden.
Abschließend möchte ich festhalten, dass der Verkehr in der Grevesmühlener Straße bereits mit Einrichtung der Tempo-30-Zone hinreichend beruhigt wurde. Gemäß § 1 der StVO muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Teilnahme am Verkehr erfordert somit ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
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