Die Vorschlagsdetailseite zeigt den Inhalt und Lebenslauf eines Vorschlages. Hier kann man nachvollziehen
Beleuchtung von Wegen in öffentlichen Parkflächen, beispielsweise Mellepark 24 und Weg (Hönower) zu S-Bhf. Rummelsburg (Verhinderung von Unfällen und bessere Sicherheit!)
Zuständigkeit: Vattenfall Europe Netzservice GmbH
Information des Fachamtes:
02.09.2016:
Die Beleuchtungskörper innerhalb des Hönower Grünzuges, die in der öffentlich gewidmeten Grünanlage stehen, sind gegenwärtig noch Bestandteil bestehender Schaltkreise der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Ein Anspruch auf Reparatur bzw. Erneuerung der Leuchten gegenüber Vattenfall besteht nicht, da sie nicht Bestandteil der öffentlichen Straßenbeleuchtung sind. Das Straßen- und Grünflächenamt hat daher entschieden, die zwei betroffenen Hauptwege einzuziehen und als öffentliches Straßenland zu widmen, um dann eine Überprüfung der Beleuchtungssituation bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt beantragen zu können. Das Verfahren wurde im August 2016 eingeleitet.
Der Mellenseepark fällt nach Pkt. 4.1.5 der Ausführungsvorschrift zu §7 des Berliner Straßengesetzes über die Öffentliche Beleuchtung (AV Beleuchtung) nicht unter die straßennetzunabhängigen Wege, deren Beleuchtung die Senatsverwaltung finanziert, da die Grundsätze des Handbuches zum Lichtkonzept, im Februar 2011 durch SenStadt herausgegeben, nicht erfüllt werden (Pkt. 4.4.1 bis 4.4.3). Somit wird hier keine Beleuchtung erfolgen.
siehe Beantwortung der Kleinen Anfrage KA/0724/VII vom 17.05.2016 (Auszug):
Im Hönower Weg befindet sich eine Straßenbeleuchtung. Zwei wichtige Erschließungswege durch den Hönower Grünzug (gewidmete Grünanlage) in Richtung Salzmannstraße bzw. Dolgenseestraße sind Bestandteil der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Die Situation wird durch das Bezirksamt als bedarfsgerecht eingeschätzt.
Die öffentliche Straßenbeleuchtung in Berlin wird durch die Vattenfall Europe Netzservice GmbH betrieben. Dies betrifft die beiden Erschließungswege (s.o.). Die übrigen Beleuchtungskörper innerhalb des Hönower Grünzuges sind gegenwärtig noch Bestandteil bestehender Schaltkreise der öffentlichen Straßenbeleuchtung. Ein Anspruch auf Reparatur bzw. Erneuerung gegenüber Vattenfall besteht nicht. Sie sind nicht Bestandteil der öffentlichen Straßenbeleuchtung.
Hinweis: Grünanlagengesetz vom 24.11.1997; § 5 Verkehrssicherungspflicht (2) Eine Verpflichtung Berlins zur Beleuchtung der Anlagen und zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte auf Plätzen und Wegen in den Anlagen besteht nicht.
BVV-Beschluss 14.07.2016 (DS/2091/VII)
Die in der Anlage3 enthaltenen Vorschläge betreffen Bürgeranliegen auf Flächen und Grundstücken, für die keine Zuständigkeit des Bezirkes Lichtenberg besteht. Das Bezirksamt wird ersucht, diese Vorschläge den jeweiligen Eigentümern zur Kenntnis zu geben und die Prüfung ihrer Umsetzung anzuregen.